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Rechtliche Situation

Im Erbfall sind gleich mehrere Gesetzb?cher und Normen zu beachten. Grunds?tzlich gilt, dass auch erlaubnispflichtige Waffen wie andere Sachen iSd ? 90 BGB ver- und geerbt werden k?nnen. Ist vom Erblasser keine Regelung zu seinen Waffen getroffen worden,  gehen die Waffen im Todesfall per Gesetz zusammen mit der ?brigen Erbmasse auf die gesetzm??igen Erben ?ber.

Gem?? deutschem Waffengesetz d?rfen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenst?nde jedoch nur von Berechtigten ?berhaupt besessen werden. F?r Erben, welche im Nachlass Waffen finden, sollte der erste Gang daher unmittelbar zur ?rtlichen Waffenbeh?rde f?hren. Das Gesetz gew?hrt den Erben dann einen Monat Bedenkzeit, wie sie mit den Waffen verfahren wollen. Zur Wahl steht, diese vernichten zu lassen, zu ver?u?ern oder sie zu behalten. Die letztgenannte Variante ist allerdings nur Berechtigten, also Inhabern einer Waffenbesitzkarte, m?glich beziehungsweise durch Einbringen eines - recht kostspieligen - Blockiersystems. Auch dann sind die Waffen aber gem?? WaffG ordnungsgem??, also in einem entsprechenden Tresor, zu verwahren.

Der Weg zum Waffenh?ndler

Als Waffenfachh?ndler unterst?tzen wir Sie als Erben bei der Durchf?hrung der oben genannten Schritte. Sobald Sie Ihre Erbschaft der Beh?rde mitgeteilt haben, wird man Sie auffordern, innerhalb von 4 Wochen ?ber den Verbleib der Waffen zu entscheiden. Diese Zeit kann, da ja zumeist noch weitere Dinge bei einem Todesfall zu regeln sind, recht kurz geraten. Daher bieten wir an, die Waffen f?r Sie einzulagern, zu bewerten und - je nach Ihrem Wunsch zum Verbleib - wahlweise zu ver?u?ern oder mit einem Blockiersystem zu versehen. Sprechen Sie uns an.

 

Rufen Sie uns an: 0228 / 522 67 884

Montag - Freitag von 08:00 - 18:00 Uhr