Im Erbfall sind gleich mehrere Gesetzb?cher und Normen zu beachten. Grunds?tzlich gilt, dass auch erlaubnispflichtige Waffen wie andere Sachen iSd ? 90 BGB ver- und geerbt werden k?nnen. Ist vom Erblasser keine Regelung zu seinen Waffen getroffen worden, gehen die Waffen im Todesfall per Gesetz zusammen mit der ?brigen Erbmasse auf die gesetzm??igen Erben ?ber.
Gem?? deutschem Waffengesetz d?rfen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenst?nde jedoch nur von Berechtigten ?berhaupt besessen werden. F?r Erben, welche im Nachlass Waffen finden, sollte der erste Gang daher unmittelbar zur ?rtlichen Waffenbeh?rde f?hren. Das Gesetz gew?hrt den Erben dann einen Monat Bedenkzeit, wie sie mit den Waffen verfahren wollen. Zur Wahl steht, diese vernichten zu lassen, zu ver?u?ern oder sie zu behalten. Die letztgenannte Variante ist allerdings nur Berechtigten, also Inhabern einer Waffenbesitzkarte, m?glich beziehungsweise durch Einbringen eines - recht kostspieligen - Blockiersystems. Auch dann sind die Waffen aber gem?? WaffG ordnungsgem??, also in einem entsprechenden Tresor, zu verwahren.